1. Definitionen:
1.1. Mietvertrag:
Ist die schriftliche Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter, die die Pflichten
beider Parteien festlegt. Mieter und Vermieter werden unten stehend auch als „Vertragspartner“
oder „beide Parteien“ bezeichnet.
Der Mietvertrag stellt zugleich die AGB der BoaTec & Holidays UG (haftungsbeschränkt)
& Co. KG dar.
1.2. Vermieter:
Ist der o.g. Unternehmer, der im Rahmen eines Betriebes Dritten Güter gegen Zahlung
zur Verfügung stellt. Der Vermieter kann sich durch vom Vermieter beauftragten
Personen vertreten lassen.
1.3. Mieter:
Ist jene o.g. Person, die von Dritten, gegen Zahlung, Güter in Gebrauch hat.
1.4. Wasserfahrzeug / Boot / Yacht:
Ist das Boot, dass vom Vermieter dem Kunden gegen eine Gebühr für einen vereinbarten
Zeitraum, ohne Crew, zur Verfügung gestellt wird. Abweichungen zu Bildern oder
Angaben bzgl. des Bootes sind möglich.
1.5. Mietzeitraum:
Ist jener Zeitraum, in dem der Mieter das o.g. Wasserfahrzeug gegen Vergütung
des o.g. Preises erhält.
1.5.1. Reisebeginn: Das unter Mietzeitraum zuerst genannte Datum.
1.5.2. Reiseende: Das unter Mietzeitraum zuletzt genannte Datum.
1.6. Preis des Mietzeitraums:
Im Mietvertrag wird der zu zahlende Betrag inkl. optionalen Zubehör (z.B. Schwimmwesten)
angegeben. Nachträgliche Änderungen, z.B. nachträgliche Buchung von Bettwäsche,
erzwingen keinen neuen Vertragsabschluss, müssen aber schriftlich dokumentiert
werden. Kosten die während des Urlaubes anfallen, wie z.B. Dieselkosten, Kosten
für Lebensmittel, usw. gehen zu Lasten des Mieters.
1.7. Kaution:
Bei Übergabe des o.g. Wasserfahrzeuges schuldet der Mieter dem Vermieter eine
Kaution. Die Höhe der Kaution ist wie oben angegeben bar vor Ort an den Vermieter
zu übergeben. Nach Rückgabe des Wasserfahrzeuges hat der Vermieter die Kaution,
unter Abzug der Kosten für die Beseitigung von Schäden die während des o.g. Zeitraums
angefallenen sind oder Beträgen, die der Mieter dem Vermieter bei zuletzt genannten
Zeitpunkt noch schulden sollte, dem Mieter zurück zu erstatten.
1.8. Zulässiges Fahrgebiet:
Der Mieter darf das oben angegebene Boot nur im o.g. Fahrgebiet bewegen.
2. Ablauf bis zur Übergabe des Wasserfahrzeuges:
2.1. Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Vertrages, ist dieser unterschrieben
an die Zentrale des Vermieters zurück zu senden und eine Anzahlung in Höhe von
50% des vereinbarten Preises zu überweisen. Bei Gutschrift des Betrages ist die
Reservierung durch den Vermieter schriftlich zu bestätigen und damit rechtlich
bindend.
2.2. Vier Wochen vor Reisebeginn sind die restlichen 50% des Preises an den Vermieter
zu entrichten.
2.3. Vor Reisebeginn ist die o.g. Kaution dem Vermieter am Liegeplatz in bar
zu übergeben und der Personalausweis des o.g. Mieters zur Kopie zur Verfügung
zu stellen.
2.4. Der Vermieter verpflichtet sich, das Boot zum o.g. Zeitpunkt pünktlich am
vereinbarten Ort bereit zu stellen – unter Voraussetzung dass das Wetter eine
Benutzung erlaubt (Winter).
2.5. Bei Reisebeginn verpflichtet sich der Vermieter das o.g. Wasserfahrzeug
an den Mieter zu übergeben. Ebenso verpflichtet sich der Vermieter eine Vollkasko-,
sowie eine Haftpflichtversicherung für das beschriebene Fahrzeug abgeschlossen
zu haben.
2.6. Kann der Vermieter das o.g. Boot nicht zum vereinbarten Termin übergeben,
kann der Vermieter einem der Kojenanzahl gleichwertigen Ersatzbootes stellen.
Sollte auch dies innerhalb von 48 Stunden nach vereinbartem Beginn nicht möglich
sein, erhält der Kunde den vollen Preis der Mietperiode zurück. Wird das o.g.
Boot oder ein Ersatzboot verspätet ausgegeben, wird der Mietpreis anteilig zurück
erstattet. Eine über dem o.g. vereinbarten Preis liegende Haftung ist ausgeschlossen.
2.7. Im Falle von Zahlungsrückständen seitens des Mieters ist der Vermieter berechtigt,
dem Mieter einen Verzugszins in Höhe des gesetzlichen festgelegten Zinssatzes
zzgl. 3% auf Jahresbasis über den ausstehenden Betrag in Rechnung zu stellen.
Der Verzugszins wird vom Fälligkeitstag des offenen Betrages veranschlagt.
3. Ablauf nach Übergabe des Wasserfahrzeuges:
3.1. Der Mieter verpflichtet sich bei Reisebeginn das Inventar und Lackschäden
zu prüfen und Abweichungen sofort zu melden. Fehlendes Inventar ist schriftlich
niederzulegen und von beiden Parteien zu unterzeichnen.
3.2. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht
beeinträchtigt, berechtigt nicht zur Minderung oder zum Rücktritt.
3.3. Wenn der Mieter das Boot außerhalb des zwischen Mieter und Vermieter vereinbartem
Fahrgebiet oder bei einer Windstärke >5 Bft. benutzt, haftet der Mieter bei Schäden
- ganz gleich wo sie anfallen - voll und ganz für alle entstandenen Kosten, sofern
die Versicherung diese Kosten nicht deckt.
3.4. Der Mieter verpflichtet sich mit dem übergebenem Wasserfahrzeug sorgfältig
umzugehen und den Anweisungen des Vermieters, z.B. Wartungsintervalle, stets Folge
zu leisten, sowie keinerlei Veränderungen an dem Boot vorzunehmen. Entstehen Schäden
während des o.g. Zeitraumes an dem genannten Wasserfahrzeug haftet der Mieter,
es sei denn er kann beweisen, dass der Schaden nicht durch ihn und/oder durch
seine Mitreisenden verursacht wurde. Unter Schäden werden auch Folgeschäden verstanden.
3.5. Der Mieter muss dem Vermieter umgehend alle Schäden, Beinaheschäden (Schäden
die im letzten Moment abgewendet werden konnten) oder Unklarheiten die zu einem
Schaden an dem Boot führen können, melden, die genannten Instruktionen befolgen
und ein Protokoll anfertigen und unterschreiben. Widersetzt sich der Mieter dieser
Anweisung, muss der Mieter für die anfallenden Kosten von daraus resultierende
Schäden oder Folgeschäden vollständig aufkommen, sofern diese nicht von der Versicherung
bezahlt werden.
3.6. Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters das Wasserfahrzeug nicht
an Dritte überlassen, es sei denn, das Boot wird zur Reparatur oder im Notfall
von einer vom Vermieter beauftragten Person geführt. Die Kontaktadressen/Notrufnummern
der zuständigen Person/Behörden liegen im Boot aus. Der Vermieter ist über sofortige
Kontaktaufnahme zu informieren und ein Protokoll anzufertigen und zu unterschreiben.
Die Reparatur muss binnen 48 Std. starten.
3.7. Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters keinerlei Reparaturen am
Boot durchführen lassen. Reparaturen dürfen nur von Fachpersonal durchgeführt
werden. Die Kosten der Reparatur werden vom Vermieter, sofern eine Rechnung vorliegt,
gezahlt. Alte Teile müssen, sofern nicht anderes mit dem Vermieter vereinbart,
aufbewahrt und bei Rückgabe, sowie ein unterzeichnetes Schadensprotokoll, unaufgefordert
vorgezeigt werden.
3.8. Der Ölstand, das Kühlwasser und die Bilgen sind täglich durch den Mieter
zu prüfen. Bei Bedarf ist Öl oder Kühlwasser aufzufüllen. Bei abweichendem Bilgenstand
ist der Vermieter zu kontaktieren.
3.9. Das zum Kochen verwendete Gas wird dem Mieter kostenlos zur Verfügung gestellt.
3.10. Tiere dürfen nicht in die Kojen (Betten), auf die Sitzecke & Couch
oder über andere Lederflächen laufen. Schäden, verursacht durch Haustiere, z.B.
Urin, Kot, Kratzer, usw., sind -sofern möglich- sofort zu beseitigen und dem Vermieter
am Ende des Urlaubes mitzuteilen.
3.11. Polster des Bootes dürfen nicht mit festem Schuhwerk betreten werden.
3.12. Das Grillen oder Umgang mit offenem Feuer ist an Bord nicht gestattet.
3.13. Der Mieter darf die Yacht nicht in eine Situation bringen, aus der sie
nur mit fremder Hilfe befreit werden kann, z.B. Auflaufen auf eine Sandbank oder
Gefahr durch Eisblöcke.
3.14. Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus sind polizeilich zu melden und alle
notwendigen Unterlagen zur Klärung des Schadens sind sicherzustellen. Bei Beschädigung
der Yacht durch Dritte obliegt dem Mieter die Beweispflicht (z.B. durch ein Schadensprotokoll)
dafür, dass er die Beschädigungen nicht zu vertreten hat. Die Wasserschutzpolizei
ist hinzuzuziehen.
3.15. Für persönliche Effekte, sowie Unfallschäden, die auf der Yacht befindlichen
Personen oder Tiere erleiden, sowie dritte Personen, haftet der Mieter.
3.16. Wenn das Wasserfahrzeug vom Mieter später als zum oben angegebenem Datum
und Uhrzeit zurückgegeben wird, hat der Vermieter das Recht die Miete entsprechend
zu erhöhen und (Folge-) Schäden erstattet zu bekommen, z.B. verzögerte Reinigung
und daraus resultierende, wartende Kunden.
3.17. Die Kosten, die mit dem Gebrauch des Wasserfahrzeuges in direktem Zusammenhang
stehen, wie Hafen-, Brücken-, Schleusen- und/oder Liegegebühren, sowie die Kosten
für Treibstoff und Frischwasser gehen auf Rechnung des Mieters.
3.18. Der Mieter verpflichtet sich, das Wasserfahrzeug in dem Zustand an der
Charterbasis zurück zu geben, in dem er das Fahrzeug übernommen hat. Ebenfalls
dürfen während des Törns Gegenstände Dritter nicht beschädigt werden. Ist dies
nicht der Fall, hat der Vermieter das Recht die Kaution in der Höhe einzubehalten,
mit dem der Schaden behoben werden kann. Der Betrag ist auf die Höhe der o.g.
Kaution beschränkt, sofern nicht gegen Bedingungen in diesem Vertrag verstoßen
wurden.
3.19. Bei nicht sofort kalkulierbaren Schäden kann die volle Kaution bis zu endgültigen
Schadensabwicklung einbehalten werden.
3.20. Das Wasserfahrzeug ist nach der Mietperiode besenrein an den Vermieter
zu übergeben. Entspricht der Zustand der Yacht nicht diesen Anforderungen, können
die Endreinigungskosten erhöht werden.
3.21. Das Boot wird mit vollem Diesel-, Frischwasser und leerem Fäkalientank
an den Mieter übergeben. Der Mieter hat das Boot im gleichen Zustand an den Vermieter
zu übergeben.
4. Rücktritt vom Mietvertrag:
4.1. Sollte der Vermieter seinen Verpflichtungen laut Mietvertrag nicht nachkommen,
kann der Mieter, gerechnet ab dem Datum, an dem der Mieter ihm in der Sache schriftlich
das Versäumnis angelastet hat, den Mietvertrag als gelöst betrachten. Der Vermieter
muss in diesem Falle alle Beiträge umgehend und in voller Höhe an den Mieter zurückzahlen.
4.2. Wenn der Mieter die geschuldete und fällige Miete nicht zahlt oder seine
Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht erfüllt, gerechnet ab dem Datum, an
dem der Vermieter ihm in der Sache schriftlich das Versäumnis angelastet hat,
wird angenommen, dass er von Rechtswegen im Verzug ist. Der Vermieter kann dann
den Mietvertrag als gelöst betrachten und das o.g. Wasserfahrzeug sofort übernehmen.
4.3. Im Falle eines Rücktritts vom Mietvertrag seitens des Mieters hat dieser
den Vermieter hiervon unmittelbar und in schriftlicher Form zu unterrichten. Wird
der Mietvertrag gelöst, schuldet der Mieter dem Vermieter eine pauschale Entschädigung
in Höhe von:
- 15% der vereinbarten Mietsumme im Falle eines Rücktritts bis zu drei Monaten
vor Beginn des Mietzeitraums.
- 50% der vereinbarten Mietsumme im Falle eines Rücktrittes bis zu zwei Monaten
vor Beginn des Mietzeitraums.
- 75% der vereinbarten Mietsumme im Falle eines Rücktrittes bis zu einem Monat
vor Beginn des Mietzeitraums.
- 100% der vereinbarten Mietsumme im Falle eines Rücktrittes innerhalb eines
Monates vor Beginn des Mietzeitraums.
4.4. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag durch den Mieter kann dieser den Vermieter
um Übertragung an eine dritte Person bitten. Ist der genannte Dritte für den Vermieter
zumutbar, schuldet der Mieter dem Vermieter eine Summe von 5% der vereinbarten
Mietsumme mit einem Betrag von mindestens 30€ und höchstens 100€.
5. Diverses:
5.1. Änderungswünsche oder Beschwerden hinsichtlich der Ausführung des Mietvertrages
sind dem Vermieter in schriftlicher Form und unter Angabe der genauen Gründe innerhalb
von zwei Wochen nach Erhalt des Mietvertrages, mitzuteilen. Der Mieter trägt die
Verantwortung für die Folgen, die sich aus nicht rechtzeitig beanstandeten Mängeln
ergeben.
6. Streitigkeiten:
6.1. Auf alle Streitigkeiten in Bezug auf den Mietvertrag findet das deutsche
Recht Anwendung. Ausschließlich ein deutsches Gericht ist befugt diese Streitigkeiten
zur Entscheidung zu nehmen.
6.2. Das Charterschiff unterliegt den niederländischen Gesetzen in Bezug auf
die Verkehrsordnung.
6.3. Eine Streitigkeit muss, bevor weitere Schritte unternommen werden, sowohl
vom Mieter als auch vom Vermieter, innerhalb einer angemessen Zeit, schriftlich
dem Vermieter, bzw. dem Mieter vorgelegt werden. Eine Antwort muss innerhalb von
vier Wochen gegeben werden.
7. Individuelle Änderungen:
7.1. Ergänzungen, Erweiterungen oder Anpassungen des Mietvertrages sind zulässig,
sofern diese beiderseits schriftlich bestätigt werden.
8. Schlussbestimmungen:
8.1. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hierdurch
die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt.
8.2. Irrtum und Änderung vorbehalten.
8.3. Die „Ijsselmeer-Belehrung“ ist Bestandteil dieses Vertrages, sofern das
Ijsselmeer als zulässiges Fahrgebiet genannt wird. |