AGB´s des Veranstalters: Lanke Charter Drucken
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AGB  Lanke Charter

§ 1 Vertragsabschluss
Der  Abschluss  des Chartervertrages erfolgt durch die  schriftliche Buchungsanmeldung des Charterers und  die  schriftliche Bestätigung der  Lanke  Charter GmbH  & Co. KG (im Folgenden Lanke  Charter genannt). Weicht die Bestätigung von  der  Anmeldung ab,  so liegt  darin  ein neues Vertragsangebot, an welches die Lanke  Charter 10  Tage gebunden ist.  In dieser Zeit muss der  Charterer dieses Angebot annehmen, andernfalls liegt kein gültiger Chartervertrag vor. Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der  Leistungsbeschreibung der  Lanke  Charter und  den  speziellen Buchungsunterlagen. Nebenabreden und  Zusatzwünsche müssen in die Anmeldung und  die Bestätigung aufgenommen werden.

§ 2 Kündigung, Zahlung und  Vertragsrücktritt
Kommt der  Charterer seiner Zahlungsverpflichtung zu  den  festgelegten Zahlungsterminen nicht nach, kann die Lanke  Charter die Leistung verweigern. Die Anzahlung in Höhe von 50  % ist nach Vertragsschluss fällig. Die Restzahlung in Höhe von 50 % erfolgt 6 Wochen vor Fahrtbeginn. Einer Mahnung bedarf es nicht. Falls  der  Zahlungseingang nicht fristgerecht erfolgt,  ist die Lanke Charter berechtigt, ohne vorherige Ankündigung die Yacht anderweitig zu verchartern.

Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare und  außer- gewöhnliche Umstände wie Krieg, Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Naturkatastrophen be- rechtigen beide Teile zur  Kündigung. Hoch-  und  Niedrigwasser, Trockenheit, Schleusensperrungen oder ähnliche Gründe berechtigen nicht zur Kündigung.

Kann  der  Charterer die Charter nicht antreten, so hat  er unverzüglich die Lanke  Charter zu informieren. Gelingt  eine  Ersatzcharter, so hat  der  Charterer nur  eine  einmalige Bearbeitungsgebühr von  € 100,-  zu zahlen. Ebenso wird für Umbuchungen eine  Bearbeitungsgebühr von € 100,- erhoben. Soweit bereits darüber hinausgehende Zahlungen geleistet wurden, werden diese zurückerstattet. Gelingt  keine  geeignete Ersatzcharter, hat  der Charterer die komplette Chartergebühr zu zahlen.

Die Lanke  Charter empfiehlt den  Abschluss einer  Reiserücktrittkostenversicherung.

§ 3 Kaution
Bei Übernahme der Yacht ist die Kaution in bar  oder durch EC Kartenzahlung zu hinterlegen und  wird bei zeitgerechter und  ordnungsgemäßer  Rückgabe der  Yacht  zurückerstattet. Für  verlorene oder beschädigte Ausrüstungsgegenstände können von  der  Lanke  Charter die  tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten von der Kaution einbehalten werden. Bei Beschädigungen, deren Höhe am Tage der Rückgabe nicht feststellbar ist, wird die gesamte Kaution solange einbehalten, bis die Schadenfeststellungen  abgeschlossen sind und feststeht, dass den  Charterer keine  Ersatzpflicht trifft.  Andernfalls erfolgt Rechnungsstellung und Abrechnung nach Behebung des Schadens.

§ 4 Versicherung / Pflichten des Charterers
Es besteht eine  Vollkaskoversicherung für die Yacht sowie die Charterausrüstung. Daneben besteht eine Haftpflichtversicherung für Personen- und /oder Sachschäden bis  zu einem Gesamtschaden von  € 2.5 Mio. Die Versicherung deckt nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Die Haftpflicht-Kaskoversicherung hat  eine  Selbstbeteiligung in Höhe der gezahlten Kaution, die der Charterer bei jedem Schadensereignis trägt. Die Versicherungsbedingungen des Versicherungsunternehmens sind Bestandteil dieses Chartervertrages und  können auf Wunsch vor  einem Vertragsabschluss schriftlich von der Lanke  Charter angefordert oder in den  Geschäftsräumen eingesehen werden.

Der Motor  muss bei Betrieb laufend überwacht werden. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors oder Überhitzung entstehen, sind  nicht versichert und gehen zu Lasten des Charterers.

Der Charterer verpflichtet sich:
-  Das Schiff im Sinne einer  verantwortungsbewussten Führung zu handhaben und  sich in jeder  Situation so zu verhalten, als ob das Schiff  sein eigenes wäre.
-  Nachtfahrten nicht vorzunehmen
-  Bei Ankündigung von Windstärken ab 4Bft. die Müritz  nicht zu befahren.
-  Keine Veränderungen am  Schiff  oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
-  Das  Schiff  nur mit den  in der Crewliste angegebenen Personen zu belegen (gilt auch für Kinder).
-  Den Törn so zu planen, dass auch bei schwierigem Wetter eine  zeitgerechte Rückkehr möglich ist.
-  Das  Schiff  nicht an Dritte weiterzugeben oder zu vermieten.
-  Keine gefährlichen Güter  an Bord zu führen.
-  Die Yacht nur im Notfall  mit eigener Trosse schleppen zu lassen.
-  Die An- und  Abmeldung beim  Hafenmeister vorzunehmen, die  Hafengebühren zu  entrichten und  die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
-  Tiere nur nach vorheriger Anmeldung mit an Bord zu nehmen.
-  Keine gewerbliche Personenbeförderung zu betreiben.
-  Die anfallenden Reinigungs- und  Wartungsarbeiten und  Kontrollen durchzuführen.

§ 5 Verpflichtung im Schadensfall und  Haftung
Der Charterer ist  verpflichtet, jeden Schaden der  Yacht oder der  Ausrüstung, dessen Schadenssumme einen Betrag von  € 150,-  übersteigt oder der  zur  Fahruntauglichkeit der  Yacht  führt,  unverzüglich der Lanke  Charter anzuzeigen.

Tritt nach Übernahme des Schiffes durch den Charterer während der Charterzeit ein  Schaden ein, der geeignet ist, die Fahrt ganz oder teilweise unmöglich zu machen, so hat der  Charterer keinerlei Ansprüche  gegen die Lanke  Charter. Liegt ein Verschleißschaden oder ein sonstiger bei Übernahme durch den Charterer nicht erkannter Schaden an Rumpf oder Maschine vor, so hat  der Charterer Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Chartergebühr für die Stunden / Tage (10:00 bis 18:00 Uhr), die die Yacht nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche (insbesondere Reise-,  Übernachtungskosten, Schmerzensgeld, Ersatz für entgangene Urlaubstage u.ä.) sind  ausgeschlossen.

Bei Schäden am Schiff oder bei Personenschäden  fertigt der  Charterer eine  umfassende Niederschrift über diese Schäden an und sorgt für eine schriftliche Gegenbestätigung durch die Polizei, den  Hafenmeister, einen Arzt, Sachverständigen oder einen sonstigen Zeugen.

Die Lanke  Charter ist  bei Havarie, vorhersehbarer  Verspätung, Verlust,  Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des Schiffes durch Behörden oder Außenstehende unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Diebstahl der Yacht oder eines Ausrüstungsgegenstandes hat  der  Charterer Anzeige bei der Polizei  zu erstatten. Der Charterer hat  dafür zu sorgen, dass Nachrichten mit Reparaturanweisungen ihn erreichen können. Unterlässt der  Charterer die umgehende Anzeige eines anzeigepflichtigen Schadens der Yacht,  so erlischt ein etwaiger Anspruch  des Charterers auf  Rückzahlung der geleisteten Kaution sowie Rückerstattung anteiliger Chartergebühren.

Eventuelle Regressansprüche aus der Charter sind spätestens 14 Tage nach Beendigung der Charter per eingeschriebenen Brief an die Lanke  Charter geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Ansprüche werden ausgeschlossen.  Der  Schaden und  das Schadensereignis muss dem Beauftragten der  Lanke Charter bei Übergabe der Yacht angegeben werden.

Schadensersatzansprüche des Charterers werden beschränkt bis zur maximalen Höhe der vereinbarten Chartergebühr. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche sind  ausgeschlossen, es sei denn, dass die Lanke Charter oder sein Erfüllungsgehilfe grob  fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.

Die Haftungsbeschränkungen und  Ausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Lanke Charter haftet nicht bei Krieg, Streik, Aufruhr, Naturkatastrophen, Verfügungen von hoher Hand, Sperrung von Fahrgewässern u.ä. Für alle Handlungen und  Unterlassungen des Charterers, für die die Lanke  Charter von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer die Lanke  Charter von allen  privat-  und  strafrechtlichen Folgen, auch von allen  Kosten aus Rechtsverfolgungen, im In- und  Ausland frei.

§ 6 Erfüllung
Die Bereitstellung der Yacht erfolgt an dem vereinbarten Ort. Ist dies nicht möglich, so ist die Lanke  Charter  verpflichtet, Mitteilung zu machen und  für die Bereitstellung im nächsten Hafen zu sorgen. Etwaige Fahrtmehrkosten werden dem Charterer ersetzt

Wird das Schiff  nicht rechtzeitig von der Lanke Charter zur Verfügung gestellt, so berechtigt dies den Charterer nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Lanke  Charter nicht innerhalb von 24 Stunden, gerechnet vom  Beginn der Charterzeit ein klassenmäßig gleichwertiges Ersatzschiff zur Verfügung stellen kann. Bei einer  mehrwöchigen Charter verlängert sich der Zeitraum auf 48 Stunden.

Während dieser Zeit hat  die Lanke  Charter die Kosten für eine  Unterkunft des Charterers und  der Crew in einem Mittelklasse Hotel  nach seiner Wahl  zu  tragen. Dies  betrifft nicht die  Kosten der Verpflegung oder sonstige Ausgaben. Gelingt  der  Lanke  Charter die Stellung eines Ersatzschiffes, so werden die von der  Lanke  Charter gezahlten Unterkunftskosten mit den zu  erstattenden Chartergebühren bis  zur  Be- reitstellung des Ersatzschiffes verrechnet. Gelingt  die Bereitstellung eines Ersatzschiffes nicht,  so werden  dem Charterer alle geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurückerstattet, mit Ausnahme eines Betrages in Höhe der von der Lanke  Charter gezahlten Unterkunftskosten, die  dann vom  Charterer zu tragen sind  und  die die Lanke  Charter mit der Chartergebühr verrechnen kann. Weitergehende Ersatzan- sprüche wie z.B. die Erstattung von  Reise-,  Übernachtungskosten und  Reiseversicherungsprämien sind ausgeschlossen.

§ 7 Übernahme des Schiffes
Dem  Charterer wird  das Schiff  vollgetankt und  mit  einer  Gasflasche sowie einer  Reserveflasche übergeben. Ordnungsgemäßer Schiffszustand, vollständige Ausrüstung und  Inventar werden anhand einer Checkliste vom  Charterer überprüft und  durch seine Unterschrift bestätigt. Die Bestätigung über den ordnungsgemäßen Schiffszustand umfasst alle  sichtbaren Schäden am  Schiff,  dessen  Zubehör und Ausrüstung.  Sind  Schäden an  diesen Teilen  vorhanden, so sind  diese bei  Übernahme vom  Charterer schriftlich auf  der Checkliste / dem Ausrüstungsverzeichnis festzuhalten und  von der Lanke  Charter gegenzuzeichnen. Liegt  eine  schriftliche und  gegengezeichnete Schadensliste nicht vor  oder wird  diese nicht erstellt, trägt der Charterer die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht während seiner Charterzeit entstanden ist

Die Lanke  Charter übernimmt für die Richtigkeit und  Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Seekarten,  die Anzeigegenauigkeit und  Funktion der  Instrumente und  Echolots keine  Gewähr. Schäden an  der Yacht und  Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der  Yacht nicht beeinträchtigen (auch bei defektem  Bugstrahlruder) und  die Nutzung der Yacht erlauben, berechtigen nicht zur Minderung oder zum Rücktritt.

Für die Übergabe, das Ein- und  Auschecken des Schiffes und  die Überprüfung der  Ausrüstung steht der Lanke  Charter ein Zeitraum von 4 Stunden zu, gerechnet vom  Beginn bzw.  vom  Ende  der Charterzeit.

§ 8 Rückgabe
Nach Beendigung der Charter übergibt der Charterer der Lanke  Charter das Schiff  in ordnungsgemäßen Zustand. Eine  Verlängerung der  vereinbarten Charterzeit ist  ohne Einwilligung der  Lanke  Charter nicht möglich. Bis zur Rückgabe der Yacht gilt jedoch der Chartervertrag als verlängert
.
Jede Verspätung  wird  mit  € 100,-  pro  Stunde berechnet. Verlorengegangene,  beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Gegenstände sind  der  Lanke  Charter nach der  Rückkehr sofort anzuzeigen. Insbesondere sind  Grundberührungen zu melden. Werden Schäden am  Schiff,  dessen Zubehör und  Ausrüstung bei Rückgabe nicht angezeigt und  von der Lanke  Charter erst später festgestellt, trägt der Charterer die Beweislast, dass der Schaden nicht während seiner Charterzeit eingetreten ist.

Die Betankung wird nach Betriebsstunden abgerechnet. Dieses richtet sich nach dem gebuchten Bootstyp (siehe Preisliste). Meteorologische Ereignisse müssen durch flexible Törnplanung einkalkuliert werden.  Der Charterer haftet für Schäden oder Kosten, die der Lanke  Charter oder Dritten, z.B. spätere Crews, durch Nichteinhaltung des Vertrages entstehen. Die Lanke  Charter ist berechtigt, diese Ansprüche Dritter im eigenen Namen gegenüber dem Charterer geltend zu machen. Falls der Charterer das Schiff an einem anderen Ort als  dem vereinbarten verlässt, werden ihm die Kosten für die Rücküberführung des Schiffes zu Wasser oder zu Land  berechnet, soweit diese Kosten nicht im Rahmen eines Versicherungsfalles von der Versicherung getragen werden.

Die Rückgabe gilt erst dann als  erfolgt,  wenn das Schiff  wieder im Heimathafen ist. Wird das Schiff  vom Charterer nicht im besenreinen Zustand übergeben, so wird eine  zusätzlich Reinigungsgebühr zu der für die Endreinigung vereinbarten berechnet. Eine vom  Charterer verursachte Toilettenverstopfung wird mit € 100,- berechnet.

Kann  das Schiff  aufgrund seines Zustandes nicht rechtzeitig dem nachfolgenden Charterer übergeben werden, so haftet der Charterer wie bei einer verspäteten Rückgabe des Schiffes.

§ 9 Sonstiges
Mündliche Absprachen sind  nur  dann rechtswirksam, wenn sie  von  der  Lanke  Charter schriftlich bestätigt werden.

Bei Rechenfehlern werden die Gebühren gemäß der  gültigen Preisliste korrigiert. Bei Druckfehlern sind Änderungen vorbehalten. Preiskorrekturen können auftreten, wenn sich die örtlichen Steuern und  Abgaben, die in den  Preisen enthalten sind, ändern.

Erfüllungsort ist  der  Betriebssitz der  Lanke  Charter bzw. der  vereinbarte Übergabeort der  Charteryacht. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet  nicht die  Unwirksamkeit des Vertrags im  Übrigen.  Es kommt deutsches Recht zur Anwendung.

Diese  Geschäftsbedingungen gelten nicht für Vermittlungen von Yachtcharterleistungen, dann gelten die Charterbedingungen des jeweiligen Lanke  Charter Partners, die dem Yachtcharterkunden vor Vertragsabschluss überreicht werden

Für den  Zahlungsverkehr, insbesondere den  Anspruch des Vermieters auf  Erhalt  der  Zahlung und  Streitigkeiten wegen  Mängel an  Charteryacht und   Ausrüstung,  vereinbaren die  Parteien die  Anwendung deutschen Rechts. Als Gerichtsstand wird Berlin vereinbart. Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages nichtig, wird  die  Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.  Jegliche  Art von  Nebenabsprachen bedarf zur Rechtsgültigkeit der Schriftform.

In allen strittigen Fällen wird immer eine gütliche Einigung angestrebt.




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