AGB´s des Veranstalters: Zijda |
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Allgemeinen Bedingungen Mietvertrag Motoryacht
Kapitel I Definitionen Paragraph 1 In diesen Bedingungen wird verstanden unter:
a) Vermieter: der Unternehmer, der im Rahmen eines Betriebes Dritten Güter gegen
Zahlung zur Verfügung stellt.
b) Mieter: derjenige (natürliche Person), der nicht handelnd in der Ausübung eines Berufs oder Betriebes (Konsument), von Dritten gegen Zahlung (Register-) Güter in Gebrauch hat c) Mietvertrag: der Vertrag, mit dem sich der Vermieter verpflichtet, dem Mieter gegen Zahlung eine Yacht/ein Boot ohne Bemannung zur Benutzung zu überlassen. Kapitel II - Die Verpflichtungen des Vermieters Paragraph 2 1. Zu Beginn der Mietperiode übergibt der Vermieter dem Mieter die Yacht/das Boot. Der Vermieter sorgt dafür, dass die Yacht/das Boot in gutem Zustand sind, dass sie für den Gebrauch, zu dem sie bestimmt sind, dienen können und dass sie mit einer für das vereinbarte Fahrtwasser tauglichen Sicherheitsausrüstung ausgestattet sind. Außerdem regelt der Vermieter eine gute Versicherung für die Yacht/das Boot. 2. Der Vermieter verpflichtet sich, für das Fahrzeug im Rahmen der Benutzung
im
zwischen Vermieter und Mieter vereinbarten Fahrgebiet eine Haftpflicht-, Kasko-
und Diebstahlversicherung zugunsten des Mieters abzuschließen.
Kapitel III - Die Verpflichtungen des Mieters
Paragraph 3 Der Mieter ist verpflichtet, das Inventar anhand der ihm vom Vermieter auszuhändigenden Inventarliste sowie für das betreffende Fahrgebiet zum Fahrzeug gehörige Sicherheitsausrüstung auf Anwesenheit hin zu überprüfen. Bei Abweichungen des sich an Bord befindenden Inventars von der aufgeführten Inventarliste sowie bei einer unvollständigen oder untauglichen Sicherheitsausrüstung hat der Vermieter vor der Abfahrt darüber zu informieren. Paragraph 4 Die Unterzeichnung einer Mängelliste von beiden Vertragspartner zum Zeichen des Einverständnisses findet vor der Abfahrt statt. Der Vermieter händigt dem Mieter eine Abschrift der unterzeichneten Mängelliste
aus.
Paragraph 5
Der Mieter benutzt die Yacht/das Boot wie ein guter Familienvater und ein guter
Schiffer und entsprechend der Bestimmung. Der Mieter darf an der Yacht/das Boot
keine Veränderungen vornehmen. Der Mieter darf die Yacht/das Boot nicht ohne schriftliche
Zustimmung des Vermieters zum Gebrauch abgeben.
Paragraph 6 Am Ende der Mietperiode übergibt der Mieter dem Vermieter die Yacht/das Boot
zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort und in demselben Zustand, in dem er
sie/es erhalten hat.
Paragraph 7 Die Kosten, die mit dem Gebrauch der Yacht/dem Boot in direktem Zusammenhang
stehen, wie Hafen-, Brücken, Kai-, Schleusen-Gebühren und Liegegelder sowie Kosten
für Treibstoff gehen auf Rechnung des Mieters.
Paragraph 8 Der Mieter braucht für das Ausführen von Reparaturen die Zustimmung des Vermieters.
Der Vermieter erstattet dem Mieter die Reparaturkosten, wenn darüber spezifizierte
Rechnungen vorgelegt werden.
Die Kosten für die normale Wartung und die Behebung von Mängeln gehen auf Rechnung
des Vermieters.
Paragraph 9 1. Der Mieter muss dem Vermieter allen Schaden, ganz gleich welcher Art, sowie
Fakten und/oder Umstände, die eventuell zu Schaden führen könne, so schnell wie
möglich mitteilen. Der Mieter muss sich an die Anweisungen des Vermieters zur
Erhaltung der Yacht/des Bootes und zur Erhaltung der Rechte des Vermieters halten.
2. Die Nichterfüllung des in Absatz 1 Angeführten kann für den Mieter dazu führen,
dass er für Schaden und Kosten voll und ganz haftet.
Kapitel IV - Die Haftung
Paragraph 10
1. Der Mieter haftet für Schaden und/oder Verlust der Yacht/des Bootes, sofern
nicht von der Versicherung gedeckt, entstanden während der Zeit, da er die Yacht/das
Boot in Gebraucht hat. Der Mieter haftet nicht, wenn er beweisen kann, dass der
Schaden und/oder der Verlust nicht von ihm oder von einem seiner Mitreisenden
verursacht wurde oder von einem seiner Mitreisenden verursacht wurde oder aber
nicht ihm und/oder seinen Mitreisenden zuzurechnen ist.
Unter Schaden wird auf Folgeschaden verstanden.
2. Der Mieter ist haftbar für alle von ihm verursachten (Folge-)Schäden, die
nicht unter die Deckung der in Paragraph 2 genannten Versicherungen fallen, sofern
er das Fahrzeug außerhalb des zwischen Mieter und Vermieter vereinbarten Fahrgebietes
benutzt.
Kapitel V - In Verzug sein und Nichterfüllung
Paragraph 11 Wenn der Vermieter seine Verpflichtungen aufgrund des Mietvertrages nicht erfüllt,
kann der Mieter den Mietvertrag ohne Intervention des Richters als gelöst betrachten.
Der Vermieter muss dann sofort alle bereits bezahlten Beträge zurückerstatten.
Der Mieter hat außerdem Anspruch auf Erstattung eines eventuell von ihm erlittenen
Schadens, es sei denn, dass das Versäumnis letztgenannten nicht zur Last gelegt
werden kann.
Obiges gilt nicht, wenn vom Vermieter eine für beide Parteien annehmbare Alternative
geboten wird.
Paragraph 12 1. Wenn die Yacht/das Boot später als zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten
Ort übergeben wird, hat der Vermieter Recht auf eine entsprechende Erhöhung der
Miete und auf Erstattung von weiterem (Folge-)Schaden, es sei denn, dass die verspätete
Rückgabe nicht dem Mieter zur Last gelegt werden kann.
2. Wenn die Yacht/das Boot vom Mieter nicht in demselben Zustand als in dem sie/es
übernommen wurde, zurückgegeben wird, oder aber wenn er nicht gemäß Paragraph
9 dieser Bedingungen gehandelt hat, ist der Vermieter berechtigt, die Yacht/das
Boot auf Kosten des Mieters wieder in den Zustand zu bringen, in dem sie/es sich
zu Beginn der Mietperiode befand. Letzteres gilt nicht, wenn die entsprechenden
Kosten durch die Versicherung gedeckt sind.
Paragraph 13
1. Wenn Der Mieter die schuldige einforderbare Mieter nicht zahlt oder aber seine
Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht erfüllt, gerechnet ab dem Datum, an
dem der Vermieter ihm in dieser Sache schriftlich das Versäumnis angelastet hat,
wird angenommen, dass er von Rechts wegen im Verzug ist. Der Vermieter kann dann
ohne Intervention des Richters den Mietvertrag für gelöst betrachten und die Yacht/das
Boot sofort übernehmen.
2. Im Falle von Zahlungsrückständen seitens des Mieters ist der Vermieter berechtigt,
dem Mieter einen Verzugszins in Höhe des gesetzlichen festgelegten Zinssatzes
zusätzlich 3% auf Jahresbasis über den ausstehenden Betrag in Rechnung zu stellen.
Der Verzugszins wird vom Fälligkeitstag der Rechnung an veranschlagt.
3. Wenn eine der Parteien gezwungen wird, im Zusammenhang mit einer Streitigkeit,
die sich auf den zwischen Ihnen abgeschlossenen Mietvertrag bezieht, um juristischen
Beistand zu bitten, muss die säumige Partei oder aber die unterlegene Partei (auch)
die mit dem juristischen Beistand verbundenen Kosten zahlen. Diese außergerichtlichen
Inkassospesen betragen 15 % des Betrages, den die Partei der anderen schuldet,
mit einem Mindestbetrag von 115,00 €, zu erhöhen um die tatsächlich entstandenen
Auslagen, es sei denn, dass die Gegenpartei beweist, dass ein geringerer Mindestbetrag
ausreichend gewesen wäre. Dies alles unbeschadet des in Paragraph 14 Absatz 10
dieser Bedingungen Angeführten.
Kapitel VI - Annullierung und Reklamation
Paragraph 14
1. Im Falle eines Rücktritts vom Mietvertrags seitens des Mieters hat dieser
den Vermieter hiervon unmittelbar und in schriftlicher Form zu unterrichten.
Wird der Mietvertrag gelöst, schuldet der Mieter dem Vermieter eine pauschalierte
Entschädigungssumme in Höhe von:
- 15 % der vereinbarten Mietsumme im Falle eines Rücktritts bis zu drei Monaten
vor Beginn des Mietzeitraumes
- 50 % der vereinbarten Mietsumme im Falle eines Rücktritts bis zu zwei Monaten
vor Beginn des Mietzeitraums
- 75 % der vereinbarten Mietsumme im Falle eines Rücktritts bis zu einem Monat
vor Beginn des Mietzeitraumes
- 100 % der vereinbarten Mietsumme im Falle eines Rücktrittes innerhalb eines
Monats vor Beginn des Mietzeitraumes beziehungsweise am Eingangstag des Mietzeitraumes.
Alle genannten Entschädigungen betragen minimal 68 €.
2. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag durch den Mieter kann dieser den Vermieter um Übertragung
an eine dritte Person bitten.
Ist der obengenannte Dritte für den Vermieter zumutbar, schuldet der Mieter dem
Vermieter eine Summe von nur 10 % der vereinbarten Mietsumme mit einem Betrag
von minimal 45 € und maximal 115 €,
Paragraph 15
Beschwerden hinsichtlich der Ausführung des Mietvertrages sind dem Vermieter
vorzugsweise in schriftlicher Form und unter Angabe der genauen Gründe innerhalb
einer angemessenen Frist, nachdem der Mieter die Mängel festgestellt hat oder
festzustellen in der Lage gewesen ist, mitzuteilen.
Der Mieter trägt die Verantwortung für die Folgen, die sich aus nicht rechtzeitig
beanstandeten Mängeln ergeben.
Kapitel VII - Streitigkeiten: Die Konfliktkommission und der Ordentliche Richter
Paragraph 16 Auf alle Streitigkeiten in Bezug auf den Mietvertrag findet das niederländische
Recht Anwendung. Ausschließlich ein niederländisches Gericht ist befugt, diese
Streitigkeiten zur Kenntnis zu nehmen.
Kapitel VIII Abweichungen und Änderungen der Bedingungen
Paragraph 17 Individuelle Abweichungen, zu denen auch Ergänzungen oder Erweiterungen zu diesen
allgemeinen Bedingungen gehörten, müssen schriftlich festgelegt werden.
Paragraph 18
Diese Bedingungen können aus dem Niederländischen in eine Fremdsprache übersetzt
worden sein. Bei möglichen Unterschieden in den Texten, die die Folge dieser Übersetzung
sind, prävaliert der niederländische Text.
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